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in Art. 30 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

1Den Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Anstalt zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
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