BaySvVollzG
Verweise
in Art. 22 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
1Die Sicherungsverwahrten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwölf Stunden im Monat. 3Das Weitere regelt die Hausordnung.
(2)
Geeigneten Sicherungsverwahrten sollen über Abs. 1 hinausgehende mehrstündige, behandlerisch begleitete Besuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Sicherungsverwahrten geboten erscheint.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen.
Quelle: BAY
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