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in Art. 11 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

1Den Sicherungsverwahrten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. 2Die Behandlung soll in einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt erfolgen.
Quelle: BAY
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