BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.
(2)
Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 101 BaySvVollzG
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