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in Art. 85 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.
Quelle: BAY
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