BayStVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 80 BayStVollzG

BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Die Gefangenen erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.
(2)
Die Überbrückungsbeihilfe soll die Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, bis sie ihn anderweitig decken können.
(3)
1 Art. 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 80 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.