BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren.
(2)
1Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. 2Mit den Gefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt.
(3)
Nach der Aufnahme werden die Gefangenen alsbald ärztlich untersucht.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 7 BayStVollzG
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