BayStVollzG
Verweise
in Art. 66 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Arbeiten Gefangene nicht im Freien, so wird ihnen täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
Quelle: BAY
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