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Verweise
in Art. 63 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2)
1Gefangene können an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen im Sinn des Art. 60 Satz 2 Nr. 3 im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter beteiligt werden. 2Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel die vollen Kosten erhoben.
Quelle: BAY
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