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Verweise
in Art. 60 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst
  • 1.
    ärztliche Behandlung,
  • 2.
    zahnärztliche Behandlung,
  • 3.
    Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  • 4.
    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 5.
    Krankenhausbehandlung,
  • 6.
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
Quelle: BAY
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