BayStVollzG
Verweise
in Art. 58 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. 2 Art. 108 bleibt unberührt.
(2)
Die Gefangenen haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(3)
Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewährleisten.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 58 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.