BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Als Eigengeld wird gutgeschrieben
- 1.eingebrachtes Geld,
- 2.Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
- 3.Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.
(2)
Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 52 BayStVollzG
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