BayStVollzG
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Verweise
in Art. 52 BayStVollzG

BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
1Als Eigengeld wird gutgeschrieben
  • 1.
    eingebrachtes Geld,
  • 2.
    Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
  • 3.
    Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.
 2 Art. 53 bleibt unberührt.
(2)
Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
Quelle: BAY
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