BayStVollzG
Verweise
in Art. 46a BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Nehmen Gefangene während ihrer regulären Beschäftigungszeit an im Vollzugsplan festgelegten sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung im Umfang von bis zu sechs Behandlungsstunden pro Woche in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe.
Quelle: BAY
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