BayStVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 28 BayStVollzG

BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann Besuche untersagen,
  • 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • 2.
    bei Besuchern, die nicht Angehörige des oder der Gefangenen im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen oder die Gefangene haben oder deren Eingliederung behindern würden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 28 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.