BayStVollzG
Verweise
in Art. 23 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Quelle: BAY
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