BayStVollzG
Verweise
in Art. 208 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Strafvollzugsgesetz mit Ausnahme der Vorschrift des § 43 Abs. 11 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG und der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3, § 176 Abs. 4 StVollzG), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b und 130 StVollzG), die Untersuchungshaft (§ 177 StVollzG), die Sicherungsverwahrung (§§ 129 bis 135 StVollzG), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138 StVollzG), den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft inklusive des Datenschutzes (§§ 171 bis 175, 179 bis 186 StVollzG) sowie den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten beim Vollzug der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, des Jugendarrests und der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 178 Abs. 1 und 2 StVollzG).
Quelle: BAY
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