BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.
(2)
Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.
(3)
Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 205 BayStVollzG
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