BayStVollzG
Verweise
in Art. 197 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Die Anstalt darf personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Anstalt kann Gefangene verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2)
1Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
  • 1.
    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  • 2.
    zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  • 3.
    zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder von Straftaten oder
  • 4.
    für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist. 2Die Anstalten können personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der genannten Behörden bedeutsam sind; Art. 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3)
Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt über die Fälle des Art. 6 Abs. 1 BayDSG hinaus nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient.
(4)
1Über die in Abs. 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
  • 1.
    Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  • 2.
    Entscheidungen in Gnadensachen,
  • 3.
    Statistiken der Rechtspflege,
  • 4.
    sozialrechtliche Maßnahmen,
  • 5.
    die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Gefangenen,
  • 6.
    dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  • 7.
    ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  • 8.
    die Durchführung der Besteuerung oder die Geltendmachung von sonstigen Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
erforderlich ist. 2Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.
(4a)
1Die Regelungen der Strafprozessordnung für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gelten entsprechend. 2Es können auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden. 3Die Übermittlung ist, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks ausreicht, auf anonymisierte und pseudonymisierte Daten zu beschränken und kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(5)
1Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen darf die Anstalt auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit
  • 1.
    die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  • 2.
    von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
 2Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. 3Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, hierdurch droht eine Vereitelung des Zwecks der Mitteilung. 4Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet. 5Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen von Verletzten einer Straftat deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen ganz unterbleiben. 6Die Mitteilung der Anschrift der Verletzten an die Gefangenen bedarf der Einwilligung der Verletzten.
(6)
1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für Sicherungsverwahrung, Jugendarrestanstalten, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 2Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7)
Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Abs. 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 StVollzG, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.
(8)
Personenbezogene Daten, die gemäß Art. 196 Abs. 2 Satz 1 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in Abs. 2 geregelten Zwecke verarbeitet werden.
(9)
1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
  • 1.
    den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  • 2.
    Leben, Gesundheit oder Freiheit oder
  • 3.
    Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
 2Über die Verarbeitung nach Satz 1 entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder der Stellvertreter.
(10)
1Soweit möglich soll erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen. 2Bei einer Datenverarbeitung soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten Verdächtige, Verurteilte, Opfer oder andere Personen betreffen.
Quelle: BAY
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Anklageschrift - Muster

StrafrechtStrafprozessrecht

Das folgende Muster einer Anklageschrift kann in Referendariat und Praxis verwendet werden. Es finden sich ausführliche Erläuterungen zu allen Elementen in den Fußnoten. Vorgaben zur Anklageschrift enthalten die §§ 152, 170, 199, 200 StPO sowie die Nr. 110 bis 114 RiStBV. Das folgende Muster orientiert sich an den Vorgaben und Gepflogenheiten in Berlin.

 

 

 

Staatsanwaltschaft Berlin

  

34² Js³ 1234/244

 

 

Berlin, den 21. September 20241

Turmstraße 91
10559 Berlin

Tel.: 030 9014 1234

 

 

An das5
Landgericht Berlin
- Große Strafkammer -


 

  • Haft!!!
    Frist gemäß §§ 121, 122 StPO: 2. November 2024 / Haftverschonung!6
  • Haft i.a.S7
  • Jugendlicher! / Heranwachsender! / ...zur Tatzeit8

 

 

 

A n k l a g e s c h r i f t9

 

 

Bl. 1, 2, 310

Der gelernte Programmierer11

Max Moritz M u s t e r m a n n, geb. Musterknabe

geboren am 1. Januar 2000 in Berlin,

gemeldet: Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin12

derzeit aufhältig in der JVA Moabit zur Gefangenenbuchnummer 1234/24-913

deutscher Staatsangehöriger, kinderlos, ledig14

 

- Registerauszug ist beigefügt -15

 

 

 

Bl. 4, 5 

- in dieser Sache am 2. Mai 2024 vorläufig festgenommen und seit dem 3. Mai 2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - 123 Gs 123/24 - in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit zur Gefangenenbuchnummer 1234/24-9 -16

 

 

Bl. 12317

Verteidiger: Rechtsanwältin Jana Jurist, Kurfürstendamm 1, 10719 Berlin18

 

 

 


wird  a n g e k l a g t,

(als Jugendlicher / als Heranwachsender / ... zur Tatzeit)19

 

 

 

in Berlin20

in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 5. April 202421

 

 

 

[abstrakter Anklagesatz:]22

 

 

 

durch vier selbständige Handlungen

 

 

 

1. [...]

 

 

 

2. [...]

 

 

 

3. [...]

 

 

 

4. [...]

 

 

 

 

 

 

 

[konkreter Anklagesatz:]23

 

 

 

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:24

 

 

 

1. [...]

 

 

 

2. [...]

 

 

 

3. [...]

 

 

 

4. [...]

 

 

 

Der Angeschuldigte ist hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. /

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegten Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.234 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen. /

Das bei dem Angeschuldigten sichergestellte Messer unterliegt der Einziehung.25

 

 

 

 Vergehen und Verbrechen, strafbar gemäß §§ 123, 233, 230, 249, 250, 253, 255, 263, 267, 22, 23, 52, 74ff., 77, 77b StGB.26

 

 

 

Bl. 123

Die erforderlichen Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt; im Übrigen wird das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.27

 

 

 

 

 

 

 

Beweismittel:28

 

 

Bl. 123

I. Einlassung des Angeschuldigten29

 

 

 

II. Zeugen30

 

 

Bl. 123

1. KOK'in Rechtschaffen

zu laden über den Polizeipräsidenten in Berlin

Dir 5 VB III 1

 

 

Bl. 123

2. POK Scheriff

zu laden über den Polizeipräsidenten in Berlin

A 56

 

 

Bl. 123

3. Agnes Aufmerksam,

Berlin

 

 

 

4. August Augenmerk,

Berlin

 

 

 

 

III. Sachverständige31

 

 

Bl. 123

Prof. Dr. Silvia Sandro

Leipziger Platz 4, 10117 Berlin

 

 

 

 

IV. Urkunden32

 

 

Bl. 123

1. Reisepass Nr. 123456789 des Angeschuldigten (in Kopie)

 

 

Bl. 123

2. Kontoauszug für das Konto Nr. 123456 bei der B-Bank vom 9. September 2024

 

 

Bl. 123

3. BAK-Gutachten des LKA KTI, Nr. 123/24 vom 5. Mai 2024 (BAK am 02. Mai 2024 um 12:34 Uhr: 2,51 ‰)

 

 

Bl. 123

4. ärztlicher Bericht zur Blutentnahme vom 2. Mai 2024

 

 

 

 

V. Augenscheins-/Einziehungsgegenstände33

 

 

Bl. 123

1. Zwei Springmesser

 

 

Bl. 123

2. Lichtbilder der Springmesser

 

 

Bl. 123

3. Lichtbilder des Ladengeschäfts, Unter den Linden 1, 10117 Berlin

 

 

 

 

VI. Beiakten und Beistücke34

 

 

 

[...]

 

 

 

 

 

 

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:35

 

 

 

I. Zur Person:

 

 

 

[...]

 

 

 

II. Zur Sache:

 

 

 

[...]

 

 

 

Der Angeschuldigte wird aufgrund der angegebenen Beweismittel (insbesondere der ...) überführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Es wird beantragt,36

 1. das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage vor dem Landgericht Berlin  - Große Strafkammer -  zur Hauptverhandlung zuzulassen,

 2. Haftfortdauer anzuordnen.

 

 

 

 

 

 

 

[Name]37

Staatsanwalt

 

 

 

 

 

 

 

1 Anzugeben ist das Datum der Verfügung der Anklage. Erst die Erhebung der Anklage, d.h. die Zustellung beim zuständigen Gericht, unterbricht gem. § 78c I Nr. 6 StGB die Verjährung.
2 Abteilung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

3 Kürzel der Staatsanwaltschaft (Js = Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, KapJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Kapitalstrafsachen, OpJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Betäubungsmitteldelikte, WiJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen, StJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Steuerstrafsachen, UmwJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Umweltdelikte, MüJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Delikte wie Geld- und Wertzeichenfälschung, JuJs = Ermittlungsverfahren bei der Abteilung für Strafsachen von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie für Jugendschutzsachen, PLs = Ermittlungssache der Amtsanwaltschaft) oder des Gerichts (Gs = Ermittlungsrichter Amtsgericht, Ds = Einzelrichter Amtsgericht, Cs = Einzelrichter Amtsgericht bei Strafbefehlsverfahren).

4 Nummer des Verfahrens und Jahr; gelesen '1234 aus 24'.

5 Die Bezeichnung von Gericht und Spruchkörper erfolgt jeweils in einer separaten Zeile. Der Spruchkörper steht in Parenthese. Die Anklage ist an den konkret zuständigen Spruchkörper zu richten. In Betracht kommen:

    • Amtsgericht Tiergarten:
      • Strafrichter bei Vergehen und erwarteter Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis einschließlich zwei Jahre (§ 25 GVG),

      • Schöffengericht insb. bei erwarteter Freiheitsstrafe über zwei bis einschließlich vier Jahre und bei Verbrechen, die zum Amtsgericht angeklagt werden (§§ 24, 25, 28 GVG); als erweitertes Schöffengericht (§ 29 II GVG) wenn die Sache neben der vorgenannten Straferwartung umfangreich ist,

      • Jugendrichter insb. in Jugendsachen, bei erwarteten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder Jugendstrafe bis zu einem Jahr (§ 39 JGG) und bei Jugendschutzsachen (§ 26 I 1 GVG), wenn nach allg. Vorschriften die Zuständigkeit des Strafrichters begründet wäre (§ 26 I 2, 24 , 25 GVG),
      • Jugendschöffengericht in reinen Jugendsachen, sofern nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters oder der Jugendkammer begründet ist (§ 40 JGG) und bei Jugendschutzsachen (§ 26 I 1 GVG), wenn nach allg. Vorschriften die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet ist (§ 26 I 2, 24 , 25 GVG; Doppelzuständigkeit).
    • Landgericht Berlin:
      • große Strafkammer bei erwarteter Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren,
      • Schwurgericht bei Katalogtaten nach § 74 II GVG, insb. bei Tötungsdelikten,

      • Staatsschutzkammer bei Katalogtaten nach § 74a Abs. 1 GVG,
      • Wirtschaftsstrafkammer bei Katalogtaten nach § 74c I GVG, insb. bei Wirtschaftsstraftaten,

      • Jugendkammer in Jugendsachen, insb. wenn nach allgemeinen Vorschriften, das Schwurgericht zuständig wäre (§ 41 JGG) und bei Jugendschutzsachen (§ 26 I 1 GVG), wenn nach allg. Vorschriften die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist (§§ 26, 74b GVG; Doppelzuständigkeit).
    • Oberlandesgericht / Kammergericht:
      • Strafsenat bei Katalogtaten nach §§ 120, 120b GVG.

6 Die Frist für die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht / Kammergericht beginnt nach hM erst, wenn Ergreifung und Haftbefehl vorliegen, d.h. entweder, wenn der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wird oder wenn gegen den vorläufig Festgenommenen Haftbefehl erlassen wird. Umstritten ist auch unter den Oberlandesgerichten, ob § 43 StPO Anwendung findet, sodass der Tag des Ereignisses nach § 43 I StPO nicht mitgerechnet wird (dann bei Haftbeginn am 03.05. → Fristende mit Ablauf des 03.11.; +6 Monate) und das Fristende an Wochenenden und Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben wird (§ 43 II StPO). Der Wortlaut spricht für die Anwendbarkeit des § 43 StPO. Die in Berlin vertretene, grundrechtsfreundlichere Gegenansicht beruft sich darauf, dass es sich bei der Haft nicht um eine 'Frist' i.e.S. handelt und rechnet den ersten Tag mit ein (dann bei Haftbeginn am 03.05. → Fristende mit Ablauf des 02.11.; +6 Monate -1 Tag). Beachte ggf. Unterbrechungen der Frist. Bei Haftverschonung ist dies ebenfalls zu vermerken („Haftverschonung!“).

7 Bei Haft in anderer Sache, ist dies ebenfalls zu vermerken. Die Angabe einer Frist für die Haftprüfung ist dann nicht erforderlich.

8 Sofern es sich beim Beschuldigten um einen Jugendlichen (über 14 und unter 18 Jahre alt; § 1 II JGG) oder einen Heranwachsenden (über 18 und unter 21 Jahre alt; § 1 II JGG) handelt, ist dies hier zu vermerken.

9 Bei Anklage zum Schwurgericht lautet die Überschrift „Schwurgerichtsanklage“.

10 Links sind Blattzahlen der Akte anzugeben, aus denen sich die Informationen ergeben. Dies gilt insbesondere bei Personalien, Angaben zur Verteidigung und Haftverhältnissen. Bei mehrbändigen Akten auch Band angeben (z.B. „Bd. 2 Bl. 123“ oder „Bl. 123/II“, je nach Bezeichnung der Bände auf dem Aktendeckel).

11 Üblicherweise wird mit Berufsbezeichnung begonnen. Diese hat insb. für eine etwaige Einkommensschätzung zur Festlegung von Tagessätzen Relevanz. Daher sind nur Berufe aufzuführen, die derzeit ausgeübt werden. Bei Arbeitslosen kann erlernter Beruf (z.B. „die gelernte Programmiererin“) genannt werden.

12 Personalien sind möglichst genau zu bezeichnen. Sie lassen sich der Ermittlungsakte, regelmäßig dem der Beschuldigtenvernehmung vorangestellten Personalienblatt und dem Personalienbogen aus dem polizeilichen Datensystem POLIKS, entnehmen. Bei Abweichungen sollte vorrangig auf das Personalienblatt zurückgegriffen werden, insbesondere wenn sich aus diesem ergibt, dass amtliche Dokumente bei der Vernehmung vorlagen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Anklageerhebung aktuellen Daten. Als Name sind alle Vornamen zu nennen. Üblich ist es, den Rufnamen zu unterstreichen und den Nachnamen gesperrt zu schreiben. Geburtsnamen sind ebenfalls anzugeben. Bei Geburtsorten außerhalb Deutschlands ist das Land mit anzugeben. Als Adresse ist der Wohnort anzugeben, unter dem Zustellungen erfolgen können. Erforderlich ist daher, dass der Beschuldigte sich auch dort aufhält. Die Anschrift kann auch im Ausland liegen, da dann im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden kann. Bei Obdachlosen kann vermerkt werden: „in Deutschland ohne festen Wohnsitz“. Sofern eine ladungsfähige Anschrift nicht vorhanden ist, kommt eine Zustellung über einen bevollmächtigten Verteidiger in Betracht. Richtet sich die Anklage gegen einen bei Anklageerhebung Minderjährigen, sind auch gesetzliche Vertreter zu benennen (z.B.: „Gesetzliche Vertreter: Eltern Martin Musterknabe und Marianne Musterknabe, Musterstraße 4, 12203 Berlin“). Mehrere Beschuldigte sind arabisch zu nummerieren und nacheinander aufzuführen. Obenstehende Hinweise zu Haft, Jugendlichen oder Heranwachsenden sollen erkennen lassen, auf welchen Beschuldigten sie sich beziehen.

13 Befindet sich der Beschuldigte in Haft, sind JVA und Gefangenenbuchnummer anzugeben.

14 Die Angabe des Familienstandes kann weggelassen werden, sofern dieser unbekannt ist. Bei unbekannter Staatsangehörigkeit sollte dies vermerkt werden.

15 In Berlin wird ein Auszug aus dem Bundeszentralregister stets beigelegt und dies so vermerkt. Ein früher teilweise üblicher Hinweise auf Vorstrafen wird heute nicht mehr vorgenommen.

16 Sofern gegen den Beschuldigten in diesem Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl erlassen wurde, ist dies hier zu erwähnen. Anzugeben sind, Haftbefehl mit Angaben zu erlassendem Gericht, Datum und Aktenzeichen, sowie das Datum der vorläufigen Festnahme oder der Festnahme aufgrund des Haftbefehls. Außerdem anzugeben sind JVA und Gefangenenbuchnummer. Spätere Haftverschonungen, Aufhebungen der Haftverschonungen und erneute Festnahmen sind ebenfalls mit Datum zu nennen. Wurde kein Haftbefehl erlassen oder wurde dieser später aufgehoben, erfolgen keine Angaben zur Haft. Bei Haft in anderer Sache sind an dieser Stelle keine weiteren Angaben zu machen. Haft, Haftverschonung und Haft in anderer Sache sind oben rechts auf der Anklageschrift zu notieren (siehe auch Fn. 6 und 7).

17 Als Blattangabe ist bei Wahlverteidigung auf die schriftliche Verteidigervollmacht hinzuweisen. Sofern diese nicht vorliegt, kann auf die Vertretungsanzeige des Verteidigers verwiesen werden. Bei Pflichtverteidigung ist auf den entsprechenden Gerichtsbeschluss zu verweisen.

18 Sofern der Beschuldigte einen oder mehrere (gem. § 137 I 2 StPO maximal drei) Verteidiger hat, sind diese hier mit Namen und Kanzleianschrift zu nennen. Die Verteidigung bezieht sich stets auf den Rechtsanwalt und nicht auf eine Kanzlei als solche.

19 Sofern es sich beim Beschuldigten um einen Jugendlichen (über 14 und unter 18 Jahre alt; § 1 II JGG) oder einen Heranwachsenden (über 18 und unter 21 Jahre alt; § 1 II JGG) handelt, ist dies auch hier zu vermerken. Sofern der Beschuldigte seither die Altersgrenze Überschriften hat erfolgt der Zusatz: „zur Tatzeit“. Bei Jugendlichen wird wegen § 3 JGG teilweise der Hinweis „als Jugendlicher mit Verantwortungsreife“ verwendet. Da die Verantwortungsreife durch die Anklageerhebung implizit vorausgesetzt wird, kann der Hinweis hierauf weggelassen werden.

20 Als Ort ist grds. die Angabe der Stadt oder Gemeinde ausreichend. In Berlin kann zusätzlich auf den Bezirk hingewiesen werden. Mehrere Orte werden grds. aufgezählt. Bei mehr als drei Orten ist die Formulierung „in Berlin und andernorts“ gebräuchlich. Dies gilt auch, wenn die anderen Orten nicht feststehen.

21 Als Tatzeit genügt die Angabe der Tage. Bei mehr als zwei Tattagen ist die Angabe eines Zeitraums üblich.

22 Diese Überschrift dient als Hinweis und ist nicht Teil der Anklageschrift. Im abstrakten Anklagesatz wird der Wortlaut der verletzten Strafvorschriften wörtlich wiedergegeben. Es sind lediglich die Teile der Normen zu zitieren, die im konkreten Fall verwirklicht sind. Dabei ist der Wortlaut ggf. anzupassen (z.B. „und“ statt „oder“, „Personen“ statt „Person“). Sprachliche Änderungen sollten so gering wie möglich gehalten werden. Umstellungen sollen unterbleiben. Die einzelnen Tatbestände sind zu nummerieren. Bei komplexeren Konstellationen empfiehlt es sich mit mehreren Gliederungsebenen zu arbeiten. Die Nummerierung muss eine Zuordnung im konkreten Anklagesatz ermöglichen. Die Formulierungen müssen die Beteiligungsform (Form der Täterschaft oder Teilnahme) erkennen lassen. Mittäter (§ 25 II StGB) sind namentlich zu nennen, auch wenn diese im konkreten Verfahren nicht mitangeklagt sind (z.B. „gemeinschaftlich handelnd mit der gesondert verfolgten Mirka Müller“ oder „...mit einem unbekannten Mittäter“). Bei der Begehung durch Unterlassen (§ 13 StGB) soll ein entsprechender Hinweis im abstrakten Anklagesatz entbehrlich sein. Konkurrenzverhältnisse müssen erkennbar sein (bei Tateinheit z.B. „und hierbei zugleich ...“). Tatbestände, die im Rahmen der Konkurrenzen ausscheiden, sind nicht aufzunehmen. Zu erwähnen ist, wenn die Tat durch Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) begangen wurde. Bei Delikten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können (z.B. § 315b StGB) empfiehlt sich auch bei vorsätzlicher Begehung ein entsprechender Hinweis (z.B. „vorsätzlich ein Hindernis bereitet“). Ebenso ist auf einen Versuch (§§ 22, 23 StGB) hinzuweisen (z.B. „versucht zu haben, ...“). Angaben zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) dürften entbehrlich sein, da hierfür zunächst die Beweisaufnahme abzuwarten ist.

23 Diese Überschrift dient als Hinweis und ist nicht Teil der Anklageschrift. Im konkreten Anklagesatz wird das tatsächliche Geschehen, das zur Verwirklichung des Tatvorwurfs geführt hat dargestellt. Dabei sind alle Umstände, die die jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen zu schildern. In Vorwegnahme der Klageerhebung (s. § 157 StPO) wird im konkreten Anklagesatz vom 'Angeschuldigten' und nicht mehr vom 'Beschuldigten' gesprochen. Die Schilderung ist im Imperfekt zu halten. Tatort, Tatzeit und Verhalten sind möglichst genau zu bezeichnen. Bei mehreren Angeschuldigten sind diese jeweils namentlich zu bezeichnen.

Formulierungstipps für den abstrakten Anklagesatz:

  • Zu Beginn ist die Anzahl der tatmehrheitlich verwirklichten Delikte anzugeben: „durch vier selbständige Handlungen ...
  • Tateinheit: „durch dieselbe Handlung ...
  • Mittäterschaft: „gemeinschaftlich mit der Angeschuldigten Müller / mit dem gesondert verfolgten Bill Becker ...
  • Anstiftung: „einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat, einer Körperverletzung, bestimmt zu haben.
  • Beihilfe: „einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat, einer Körperverletzung, Hilfe geleistet zu haben.
  • Versuch:versucht zu haben,...“  bei gleichartigen Delikten ggf.: „...wobei es in einem Fall beim Versuch blieb.
  • Qualifikation und Regelbeispiel: wird in die Formulierung eingefügt, z.B. „... misshandelt zu haben, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs.“ oder „... wobei er zur Ausführung. der Tat in eine Wohnung einbrach.

24 Der konkrete Anklagesatz beginnt stets mit dieser Standardformulierung.

25 Um den Angeschuldigten auch auf die weiteren drohenden Sanktionen hinzuweisen, wird am Ende des konkreten Anklagesatzes hierauf hingewiesen. Dies betrifft insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung (Bsp.: Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB), und Einziehungsvorschriften (§§ 73 ff. StGB).

26 Sofern nur Vergehen oder nur Verbrechen angeklagt werden, ist die Formulierung entsprechend anzupassen. In der Paragraphenkette sind alle relevanten Strafnormen, einschließlich solcher des Allgemeinen Teils, zu nennen. Dabei sind die konkreten Normteile, ggf. mit Absatz, Satz, Nummer oder Alternative zu benennen. Es werden zunächst die Straftatbestände und sodann die Normen des Allgemeinen Teils, jeweils in aufsteigender Reihenfolge, zitiert. Sonderstrafnormen außerhalb des StGB werden zuerst genannt (str.). Normen aus unterschiedlichen Gesetzen sollten durch einen Zeilenumbruch getrennt werden. Auch Vorschriften über Nebenfolgen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre der Neuerteilung (§§ 69, 69a StGB) oder über den Strafantrag (z.B. §§ 77, 77b, 230 StGB) sowie über Konkurrenzverhältnisse (§§ 52, 53 StGB) sind ggf. aufzuführen. Bei Jugendlichen sind §§ 1, 3 JGG, bei Heranwachsenden §§ 1, 105 JGG am Ende (nach den Normen des StGB) zu zitieren. Auch Normen, die zum Verständnis des Tatbestandes erforderlich sind, weil beispielsweise die Strafnorm hierauf verweist, sind zu nennen.

27 Bei Antragsdelikten ist festzuhalten, ob erforderliche Strafanträge gestellt wurden oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen wurde.

28 Beweismittel sind zwingend aufzulisten. Diese werden mit römischen Zahlen nummeriert. Zwingend sind auch die Blattangaben am linken Rand, die sich auf die kompletten Fundstellen beziehen müssen (z.B. sämtliche Blätter mehrerer Vernehmungen eines Zeugen). Anzuführen sind sowohl belastende als auch entlastenden Beweismittel, sofern diese relevant sind. Dazu zählen auch die vom Beschuldigten ausdrücklich Benannten. Eine Unterteilung in Tatkomplexe findet grds. nicht statt.

29 An erster Stelle stehen stets die Einlassungen des Beschuldigten. Sofern dieser sich nur zur Person eingelassen hat, kann dies bereits in der Überschrift notiert werden (z.B.: „Einlassungen des Angeschuldigten (nur zur Person)“).

30 Zeugen sind mit vollständigem Namen und Wohn- oder Aufenthaltsort zu benennen. Im Übrigen wird die Anschrift nicht genannt (§ 200 I 2 StPO). Handelt es sich um Amtsträger, insbesondere Polizeibeamte, wird auch die Dienststelle genannt. Auch im Ausland lebende Zeugen kommen in Betracht. Dabei ist aber zu abzuwägen, ob der Aussagewert den Vernehmungsaufwand rechtfertigt. Auch sachverständige Zeugen sind als Zeugen und nicht als Sachverständige zu benennen. Die Zeugen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Reihenfolge soll der Vernehmungsreihenfolge im Prozess entsprechen. Die Auswahl der benannten Zeugen für die Hauptverhandlung obliegt letztlich der richterlichen Entscheidung.

31 Sachverständige sind nur zu benennen, wenn deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Wenn bereits ein schriftliches Gutachten erstattet wurde, kommt stattdessen die Verlesung des Gutachtens nach § 256 I Nr. 1 StPO in Betracht, das dann mit den Urkunden aufzuführen ist.

32 Als Urkunden sind diejenigen Beweismittel aufzuführen, die in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen (§ 256 StPO). In Betracht kommen insb. Ausweisdokumente, Verträge, Gerichtsurteile oder Sachverständigengutachten. Bei einem Blutalkoholprotokoll ist immer auch der ärztliche Bericht zur Blutentnahme aufzuführen. Auch Kopien können als Urkunden aufgelistet werden. Dann empfiehlt sich der Zusatz „(in Kopie)“. Ggf. können auch schlagwortartige Angaben zum Inhalt gemacht werden.

33 Als Augenscheinsobjekte kommen Gegenstände in Betracht, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden können. In Betracht kommen z.B. Lichtbilder oder Skizzen aus der Akte und aservierte Gegenstände wie Tatwerkzeuge. Diese müssen für die Hauptverhandlung auch zu Verfügung stehen.

34 Als Beiakten können Akten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte aufgeführt werden. Als Beistücke kommen Ablichtungen aus Akten, Beweismittelbände oder beschlagnahmte Aktenordner in Betracht.

35 Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 II StPO) soll dem Gericht aufzeigen, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände für das Verfahren relevant sind und warum aus Sicht der Anklage mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Zudem ermöglicht es dem Angeschuldigten sich ein Bild von der Beweislage zu machen. Hierauf kann nur bei der Anklage zum Strafrichter verzichtet werden (§ 200 II 2 StPO). In Betracht kommen beispielsweise Angaben zur Vorgeschichte, zu Einzelheiten des Tathergangs, zudem Folgen für Opfer, zum Verhalten nach der Tat, zu Drogeneinfluss, zum Werdegang des Täters, zu medizinischen Untersuchungen, zur zivilrechtlichen Einordnungen, zur Würdigung der Beweismittel - insb. wenn diese sich widersprechen -, Erläuterungen zum Strafmaß oder Angaben zur Höhe von Tagessätzen, einschließlich der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten. Bei der Formulierung besteht großer Spielraum. Üblich ist die Unterteilung in Angaben zur Person (I.) und zur Sache (II.). Üblich ist auch die abschließende Formulierung: „Der Angeschuldigte wird aufgrund der angegebenen Beweismittel (insbesondere der ...) überführt werden.

36 Die Anklage endet mit den Anträgen. Dabei ist stets zu beantragen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage vor dem zuständigen Gericht zuzulassen (§§ 199 II, 207 I StPO). Wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, ist ein Antrag auf Haftfortdauer zu stellen (§ 207 IV StPO). Sofern die Anklage vom Inhalt des Haftbefehls abweicht, beispielsweise, weil dich der Tatvorwurf seither verändert hat, ist zu beantragen „den Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes abzuändern und Haftfortdauer anzuordnen“. Je nach Einzelfall kommen weitere Anträge in Betracht, z.B. Verteidigerbestellung (§§ 140, 141 StPO), Zuziehung eines Dolmetschers (§ 185 GVG), vorläufige Sicherstellungsmaßnahmen oder Einziehung von Drittbegünstigten und Einziehungsbeteiligten.

37 Die Anklageschrift ist namentlich zu unterzeichnen.

 

 

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 197 BayStVollzG
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