BayStVollzG
Verweise
in Art. 177 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, hauptamtlich mit der Leitung zu beauftragen (Anstaltsleiter oder Anstaltsleiterin). 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, geleitet werden.
(2)
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin vertritt die Anstalt nach außen. 2Er oder sie trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(3)
Die Befugnis, die Durchsuchung nach Art. 91 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 96 und die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 110 anzuordnen oder einer Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach Art. 108 zuzustimmen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
Quelle: BAY
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