BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2)
1Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2.die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
- 3.die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 16 BayStVollzG
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