BayStVollzG
Verweise
in Art. 145 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Dem Unterricht kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu.
(2)
1Schulpflichtige junge Gefangene erhalten Mittelschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. 2An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen.
(3)
Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, soziales Training, berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten und Deutschunterricht erteilt werden.
(4)
Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(5)
Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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