BayStVollzG
Verweise
in Art. 143 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht und entsprechen den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Den jungen Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Quelle: BAY
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