BayStVollzG
Verweise
in Art. 138 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Unterricht, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, Umschulung, Arbeit sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit finden in Gemeinschaft statt. 2Die gemeinsame Schul- und Berufsausbildung weiblicher und männlicher junger Gefangener ist zulässig.
(2)
1Während der Freizeit können sich die jungen Gefangenen in Gemeinschaft mit anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
  • 1.
    ein schädlicher Einfluss auf andere junge Gefangene zu befürchten ist,
  • 2.
    junge Gefangene nach Art. 129 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
  • 3.
    es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  • 4.
    die jungen Gefangenen zustimmen.
(4)
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann ferner eingeschränkt werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.
Quelle: BAY
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