BayStVollzG
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Verweise
in Art. 133 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Art. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu einer Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs die Zustimmung der jungen Gefangenen nicht erforderlich ist.
Quelle: BAY
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