BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. 2Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.
(2)
Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 114 BayStVollzG
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