BayStVollzG
Verweise
in Art. 110 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
  • 1.
    Verweis,
  • 2.
    die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs gemäß Art. 24 und 25 bis zu drei Monaten,
  • 3.
    die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
  • 4.
    die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
  • 5.
    die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
  • 6.
    der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
  • 7.
    die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
  • 8.
    Arrest bis zu vier Wochen.
(2)
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Quelle: BAY
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