BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
- 1.wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
- 3.um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
(2)
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Quelle: BAY
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