BayStVollzG
Verweise
in Art. 107 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
- 1.wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
- 3.um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
(2)
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 107 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.