BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
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Baurecht
Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.
Quelle: BAY
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