BayStrWG
Verweise
in Art. 63 BayStrWG
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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
Quelle: BAY
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