BayStrWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 63 BayStrWG

BayStrWG  

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 63 BayStrWG
Keine Notizen vorhanden.