BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2)
Art. 49 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Baurecht
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zu Art. 54a BayStrWG
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