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Verweise
in Art. 54a BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2)
Art. 49 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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