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Verweise
in Art. 53 BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Sonstige öffentliche Straßen sind:
  • 1.
    die öffentlichen Feld- und Waldwege;
    das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
  • 2.
    die beschränkt-öffentlichen Wege;
    das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
  • 3.
    die Eigentümerwege;
    das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Quelle: BAY
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