BayStrWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 53 BayStrWG

BayStrWG  

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Sonstige öffentliche Straßen sind:
  • 1.
    die öffentlichen Feld- und Waldwege;
    das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
  • 2.
    die beschränkt-öffentlichen Wege;
    das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
  • 3.
    die Eigentümerwege;
    das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 53 BayStrWG
Keine Notizen vorhanden.