BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Obliegt nach Art. 44 Abs. 1 die Baulast für Straßenteile, die im Zug einer Staatsstraße oder Kreisstraße liegen, wie Brücken und Durchlässe, einem anderen als dem Träger der Straßenbaulast nach Art. 41 und 42, so ist dieser zum Zweck der Behebung eines Notstands berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des anderen alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2Der nach Art. 44 Abs. 1 verpflichtete Träger der Straßenbaulast ist vorher tunlichst zu verständigen.
Quelle: BAY
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