BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Träger der Straßenbaulast sind:
- 1.für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
- 2.für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
2Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).
Quelle: BAY
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