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Verweise
in Art. 41 BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

1Träger der Straßenbaulast sind:
  • 1.
    für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
  • 2.
    für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
 2Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).
Quelle: BAY
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