BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 dürfen baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn bauliche Anlagen längs
- 1.von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und
- 2.von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,
(2)
Das Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung, Änderung oder anderen Nutzung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten
- 1.Grundstücke eine Zufahrt (Art. 19 Abs. 1) zu einer Staatsstraße oder Kreisstraße erhalten sollen oder
- 2.die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Staats- oder Kreisstraße erforderlich würde.
(3)
1Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde. 2Ist eine baurechtliche oder anderweitige Genehmigung nicht erforderlich, so entscheidet die Straßenbaubehörde. 3 Art. 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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