BayStrWG
Verweise
in Art. 12 BayStrWG
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(1)
1Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach Art. 11 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. 2Das Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung nachgewiesen, die bei Staats- und Kreisstraßen, soweit sie in die Baulast des Freistaates Bayern, eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde fallen, von der Straßenbaubehörde, bei den übrigen Straßen von der Straßenaufsichtsbehörde des neuen Eigentümers erteilt wird.
(2)
Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, das übergehende Grundstück vorschriftsmäßig vermessen und vermarken zu lassen.
Quelle: BAY
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