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in Art. 4 [Bay]SiGjurVD

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Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
Quelle: BAY
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