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Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen abgeleistet.
Quelle: BAY
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