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Verweise
in Art. 14 BayPrG

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Bayerisches Pressegesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
  • 1.
    wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 entspricht;
  • 2.
    wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach Art. 5 Abs. 2 und 3 untersagt ist;
  • 3.
    wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet;
  • 4.
    wer in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift den Vorschriften der Art. 7 und 8 zuwiderhandelt;
  • 5.
    wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (Art. 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.
Quelle: BAY
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