[Bay]POG Polizeiorganisationsgesetz
[Bay]POG
Polizeiorganisationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2)
Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3)
1Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. 2Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 1 [Bay]POG
Keine Notizen vorhanden.