[Bay]POG
Verweise
in Art. 1 [Bay]POG

[Bay]POG  
Polizeiorganisationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2)
Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3)
1Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. 2Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
Quelle: BAY
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