[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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zu Art. 82 [Bay]PAG
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