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in Art. 82 [Bay]PAG

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Polizeiaufgabengesetz

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
  • 1.
    Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  • 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3.
    sich töten oder verletzen wird.
Quelle: BAY
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