[Bay]PAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 71 [Bay]PAG

[Bay]PAG  

Polizeiaufgabengesetz

(1)
Zwangsmittel sind:
  • 1.
    Ersatzvornahme (Art. 72),
  • 2.
    Zwangsgeld (Art. 73),
  • 3.
    unmittelbarer Zwang (Art. 75).
(2)
Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.
(3)
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 71 [Bay]PAG
Keine Notizen vorhanden.