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Verweise
in Art. 6 [Bay]PAG
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Polizeiaufgabengesetz
1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
Quelle: BAY
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