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Verweise
in Art. 57 [Bay]PAG

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Polizeiaufgabengesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  • 1.
    eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
  • 2.
    eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.
Quelle: BAY
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