[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.
Quelle: BAY
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