BayNatSchG
Verweise
in Art. 9 BayNatSchG

BayNatSchG  
Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

1Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie Flächen im Sinn des § 16 Abs. 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters erfasst. 2Hierzu übermitteln die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständigen Behörden dem Landesamt für Umwelt rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form. 3Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln in den Fällen des Art. 7 und des § 16 Abs. 1 BNatSchG die erforderlichen Angaben. 4Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.
Quelle: BAY
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