BayNatSchG
Verweise
in Art. 60 BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
1Die auf Grund des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayBS ErgB S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345), und die auf Grund des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und Anordnungen über den Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 2Für die Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Teils 8 entsprechend.
(2)
1Für Zuwiderhandlungen gegen auf Grund des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayBS ErgB S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345), erlassene Verordnungen und Anordnungen gilt Art. 55 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort. 2 Art. 58 ist anzuwenden.
Quelle: BAY
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