BayNatSchG
Verweise
in Art. 58 BayNatSchG
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
1Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Quelle: BAY
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