BayNatSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 55 BayNatSchG

BayNatSchG  

Bayerisches Naturschutzgesetz

(1)
Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(2)
Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.
(3)
Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 55 BayNatSchG
Keine Notizen vorhanden.