BayNatSchG
Verweise
in Art. 47 BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Es besteht eine Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.
(2)
Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen
  • 1.
    die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
  • 2.
    durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
  • 3.
    den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
  • 4.
    anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.
(3)
1Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.
Quelle: BAY
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