BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
1Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. 2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 45 BayNatSchG
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